Satzung

§ 1          Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Gesicht Zeigen! Für ein weltoffenes Deutschland“, nach der Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2          Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Mobilisierung des öffentlichen Bewusstseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus und Gewalt.
Der Verein verwirklicht dies insbesondere durch

  • Aufklärung der Bevölkerung, zum Beispiel durch Pressearbeit, Plakatarbeit, Druckschriften, Veranstaltungen und Ausstellungen
  • Informations- und Motivationskampagnen und -veranstaltungen
  • Zusammenarbeit mit Opfern und Opfergruppen

2. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe insbesondere durch zielgerichtete Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen von pädagogischen Projekten und Maßnahmen im schulischen sowie außerschulischen Bereich. Beispielhaft für diese Arbeit stehen die nachfolgenden Projekte:

  • „Gesellschaftsspiel“ – ein Demokratie stärkendes Präventionsprojekt für den Landkreis Oberhavel
  • „Fit gegen Rechts“ – Erarbeitung eines neuen Konzeptes für gefährdete Hauptschüler
  • Kindertheater für Demokratie „Drei Adleraugen und der Mann aus Demokratien“
  • Projekt „Moderne Zeitzeugen“.

3. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens für andere begünstigte Körperschaften.

4. Der Verein vertritt seine Ziele in der Öffentlichkeit durch Publikationen, Veranstaltungen und andere Formen der Öffentlichkeitsarbeit.

5. Der Verein arbeitet mit öffentlichen und privaten Organisationen und Institutionen zusammen, die seine Ziele teilen.

§ 3          Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen als Mitglieder des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§ 4          Mitgliedschaft

1. Es werden zwei Mitgliedschaften unterschieden:

a. die ordentliche Mitgliedschaft und
b. die Ehrenmitgliedschaft.

2. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt. Jede natürliche Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person kann Mitglied werden, wenn sie bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht den Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

3. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Ernennung durch den Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft kann jeder natürlichen Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur Mitgliedern verliehen werden, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes und, sofern vorliegend, des Beirates.

4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres. Die Erklärung hat gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Maßgeblich für den Beginn der Frist
ist der Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.

b. durch den Ausschluss, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand
hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die über den Ausschluss entscheidet.

c. bei natürlichen Personen durch den Tod.

d.  bei juristischen Personen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

5. Für die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft gilt Abs. 4 a. mit der Maßgabe, dass keine Kündigungsfrist notwendig ist, und Abs. 4 b. bis c. entsprechend.

§ 5          Rechte und Pflichten

1. Von den Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 a. werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung des Vereins. Die Beiträge können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich hoch festgelegt werden und bei juristischen Personen die Höhe der Beiträge von der Anzahl der Mitarbeiter, dem Jahresumsatz o. ä. abhängig gemacht werden. Das Erstellen einer Beitragsordnung obliegt dem Vorstand. Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 b. sind beitragsfrei.

2. Der Verein kann auch Aufnahmegebühren erheben. Hierfür gilt Abs. 1 entsprechend.

3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. In geeigneten Fällen kann die Ausübung des Stimmrechts auch schriftlich erfolgen.

4. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und an alle Ordnungen des Vereins gebunden.

§ 6          Mittel

1. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

b. Zuschüsse der öffentlichen Hand

c. Spenden und Erbschaften

d. Bußgelder

e. sonstige Einkünfte.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7          Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

c. der Beirat.

§ 8          Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe mindestens eines Drittels der Mitglieder schriftlich einberufen. Abs. 1 gilt entsprechend.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a. die Wahl des Vorstandes

b. die Entlastung des Vorstandes

c. die Änderung der Satzung

d. die Auflösung des Vereins

e. die Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes zur Ablehnung der Aufnahme und zum Ausschluss von
Mitgliedern

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei jedes anwesende Mitglied eine Stimme hat.

5. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreivierteln aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9          Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Schatzmeister.

Der Vorstand kann bis zu fünf weitere Mitglieder als weitere Vorstandsmitglieder von sich aus berufen. Der Beschluss zur Erweiterung muss einstimmig gefällt werden.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen ein und leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. §4 Abs. 3 bleibt unberührt.

5. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

a. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

d. die Erstellung eines Rechenschafts- und Kassenberichts

e. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

f. die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung, sowie ggf. weitere Vereinsordnungen.

§ 10        Der Beirat

Der Verein kann einen Beirat einrichten, der den Vorstand bei seiner Arbeit berät. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Die Aufnahme in den Beirat sowie die Entlassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Der Vorstand ist an den Rat des Beirats nicht gebunden. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 11        Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten.

§ 12        Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13        Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für krebskranke Kinder e.V. (Str.Nr. FA 665/60402), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Dezember 2008