Satzung

§ 1          Name und Sitz

1. Der Ver­ein führt den Namen „Gesicht Zei­gen! Für ein welt­of­fe­nes Deutsch­land”, nach der Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter mit dem Zusatz „e.V.”

2. Der Sitz des Ver­eins ist Berlin.

§ 2          Zweck

1. Auf­gabe und Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung inter­na­tio­na­ler Gesin­nung, der Tole­ranz auf allen Gebie­ten der Kul­tur und des Völ­ker­ver­stän­di­gungs­ge­dan­kens, sowie die Mobi­li­sie­rung des öffent­li­chen Bewusst­seins gegen Frem­den­feind­lich­keit, Ras­sis­mus, Rechts­ex­tre­mis­mus und Gewalt.
Der Ver­ein ver­wirk­licht dies ins­be­son­dere durch

  • Auf­klä­rung der Bevöl­ke­rung, zum Bei­spiel durch Pres­se­ar­beit, Pla­kat­ar­beit, Druck­schrif­ten, Ver­an­stal­tun­gen und Ausstellungen
  • Infor­ma­ti­ons– und Moti­va­ti­ons­kam­pa­gnen und –veranstaltungen
  • Zusam­men­ar­beit mit Opfern und Opfergruppen

2. Ein wei­te­rer Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Jugend­hilfe ins­be­son­dere durch ziel­ge­rich­tete Kin­der– und Jugend­ar­beit im Rah­men von päd­ago­gi­schen Pro­jek­ten und Maß­nah­men im schu­li­schen sowie außer­schu­li­schen Bereich. Bei­spiel­haft für diese Arbeit ste­hen die nach­fol­gen­den Projekte:

  • „Gesell­schafts­spiel” — ein Demo­kra­tie stär­ken­des Prä­ven­ti­ons­pro­jekt für den Land­kreis Oberhavel
  • „Fit gegen Rechts” — Erar­bei­tung eines neuen Kon­zep­tes für gefähr­dete Hauptschüler
  • Kin­der­thea­ter für Demo­kra­tie „Drei Adler­au­gen und der Mann aus Demokratien”
  • Pro­jekt „Moderne Zeitzeugen”.

3. Zweck des Ver­eins ist auch die Beschaf­fung von Mit­teln zur För­de­rung inter­na­tio­na­ler Gesin­nung, der Tole­ranz auf allen Gebie­ten der Kul­tur und des Völ­ker­ver­stän­di­gungs­ge­dan­kens für andere begüns­tigte Körperschaften.

4. Der Ver­ein ver­tritt seine Ziele in der Öffent­lich­keit durch Publi­ka­tio­nen, Ver­an­stal­tun­gen und andere For­men der Öffentlichkeitsarbeit.

5. Der Ver­ein arbei­tet mit öffent­li­chen und pri­va­ten Orga­ni­sa­tio­nen und Insti­tu­tio­nen zusam­men, die seine Ziele teilen.

§ 3          Gemeinnützigkeit

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sinne der hier­für gel­ten­den Vor­schrif­ten, ins­be­son­dere des Abschnit­tes „steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten keine Gewinn­an­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch keine sons­ti­gen Zuwen­dun­gen als Mit­glie­der des Ver­eins. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Ver­ein fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Interessen.

§ 4          Mitgliedschaft

1. Es wer­den zwei Mit­glied­schaf­ten unterschieden:

a.            die ordent­li­che Mit­glied­schaft und
b.            die Ehrenmitgliedschaft.

2. Der Erwerb der ordent­li­chen Mit­glied­schaft erfolgt durch Bei­tritt. Jede natür­li­che Per­son, die das 15. Lebens­jahr voll­en­det hat und jede juris­ti­sche Per­son kann Mit­glied wer­den, wenn sie bereit ist, die Ziele des Ver­eins zu unter­stüt­zen. Die Auf­nahme erfolgt auf schrift­li­chen Antrag an den Vor­stand. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist der Antrag durch die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten mit zu unter­zeich­nen. Der Vor­stand ent­schei­det über den Antrag nach freiem Ermes­sen. Lehnt der Vor­stand den Auf­nah­me­an­trag ab, steht den Betrof­fe­nen die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu.

3. Der Erwerb der Ehren­mit­glied­schaft erfolgt durch Ernen­nung durch den Vor­stand. Die Ehren­mit­glied­schaft kann jeder natür­li­chen Per­son, die das 18. Lebens­jahr voll­en­det hat, auf Vor­schlag der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder min­des­tens 2 Mit­glie­dern des Vor­stan­des ver­lie­hen wer­den. Die Ehren­mit­glied­schaft kann nur Mit­glie­dern ver­lie­hen wer­den, die sich um den Ver­ein oder die von ihm ver­folg­ten Ziele ver­dient gemacht haben. Die Ver­lei­hung der Ehren­mit­glied­schaft bedarf eines ein­stim­mi­gen Beschlus­ses des Vor­stan­des und, sofern vor­lie­gend, des Beirates.

4. Die ordent­li­che Mit­glied­schaft endet

a.            durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung mit einer Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zum Ende des
Kalen­der­jah­res. Die Erklä­rung hat gegen­über dem Vor­stand zu erfol­gen. Maß­geb­lich für den Beginn der Frist
ist der Ein­gang der Aus­tritts­er­klä­rung beim Vorstand.

b.           durch den Aus­schluss, wenn das Mit­glied in gro­ber Weise die Inter­es­sen des Ver­eins ver­letzt. Über den
Aus­schluss beschließt der Vor­stand. Gegen den Beschluss ist Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung mög­lich.
Die Beru­fung ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschlus­ses beim Vor­stand ein­zu­le­gen. Der Vor­stand
hat bin­nen eines Monats nach frist­ge­mä­ßer Ein­le­gung der Beru­fung eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen,
die über den Aus­schluss entscheidet.

c.             bei natür­li­chen Per­so­nen durch den Tod.

d.            bei juris­ti­schen Per­so­nen durch Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und bei Ver­lust der Rechtsfähigkeit.

5. Für die Been­di­gung der Ehren­mit­glied­schaft gilt Abs. 4 a. mit der Maß­gabe, dass keine Kün­di­gungs­frist not­wen­dig ist, und Abs. 4 b. bis c. entsprechend.

§ 5          Rechte und Pflichten

1. Von den Mit­glie­dern im Sinne des § 4 Abs. 1 a. wer­den Mit­glieds­bei­träge erho­ben. Die Höhe der Mit­glieds­bei­träge ergibt sich aus der Bei­trags­ord­nung des Ver­eins. Die Bei­träge kön­nen für natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen unter­schied­lich hoch fest­ge­legt wer­den und bei juris­ti­schen Per­so­nen die Höhe der Bei­träge von der Anzahl der Mit­ar­bei­ter, dem Jah­res­um­satz o. ä. abhän­gig gemacht wer­den. Das Erstel­len einer Bei­trags­ord­nung obliegt dem Vor­stand. Mit­glie­der im Sinne des § 4 Abs. 1 b. sind beitragsfrei.

2. Der Ver­ein kann auch Auf­nah­me­ge­büh­ren erhe­ben. Hier­für gilt Abs. 1 entsprechend.

3. Jedes Mit­glied hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Stimme. In geeig­ne­ten Fäl­len kann die Aus­übung des Stimm­rechts auch schrift­lich erfolgen.

4. Jedes Mit­glied ist an sat­zungs­ge­mäße Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung und des Vor­stan­des und an alle Ord­nun­gen des Ver­eins gebunden.

§ 6          Mittel

1. Mit­tel zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erhält der Ver­ein durch

a.            Mit­glieds­bei­träge und Aufnahmegebühren

b.            Zuschüsse der öffent­li­chen Hand

c.             Spen­den und Erbschaften

d.            Buß­gel­der

e.            sons­tige Einkünfte.

2. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es dür­fen keine Per­so­nen durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 7          Organe des Vereins

Organe des Ver­eins sind

a.            die Mitgliederversammlung

b.            der Vorstand

c.             der Beirat.

§ 8          Die Mitgliederversammlung

1. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nach Bedarf, min­des­tens jedoch ein­mal jähr­lich vom Vor­stand unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung mit einer Frist von vier Wochen schrift­lich ein­zu­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung fol­gen­den Tag.

2. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen wer­den vom Vor­stand nach Bedarf oder auf schrift­li­chen Antrag unter Angabe des Zwe­ckes und der Gründe min­des­tens eines Drit­tels der Mit­glie­der schrift­lich ein­be­ru­fen. Abs. 1 gilt entsprechend.

3 . Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für

a.            die Wahl des Vorstandes

b.            die Ent­las­tung des Vorstandes

c.             die Ände­rung der Satzung

d.            die Auf­lö­sung des Vereins

e.           die Beru­fung gegen die Ent­schei­dung des Vor­stan­des zur Ableh­nung der Auf­nahme und zum Aus­schluss von
Mitgliedern

4. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fene Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Die Beschluss­fas­sung erfolgt mit ein­fa­cher Mehr­heit, wobei jedes anwe­sende Mit­glied eine Stimme hat.

5. Bei Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der an der Abstim­mung betei­lig­ten Mit­glie­der not­wen­dig. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Mehr­heit von Drei­vier­teln aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der not­wen­dig. Eine Ände­rung des Zwecks des Ver­eins kann nur mit Zustim­mung aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Die schrift­li­che Zustim­mung der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht erschie­nen Mit­glie­der kann nur inner­halb eines Monats gegen­über dem Vor­stand erklärt werden.

6. Die Beschlüsse wer­den in einem Pro­to­koll nie­der­ge­legt und vom jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer unterschrieben.

§ 9          Der Vorstand

1. Der Vor­stand besteht aus

a.     dem Vorsitzenden

b.     dem stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden

c.     dem Schatzmeister.

Der Vor­stand kann bis zu fünf wei­tere Mit­glie­der als wei­tere Vor­stands­mit­glie­der von sich aus beru­fen. Der Beschluss zur Erwei­te­rung muss ein­stim­mig gefällt werden.

2. Vor­stand im Sinne von § 26 BGB sind der Vor­sit­zende und der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende. Sie ver­tre­ten den Ver­ein jeweils einzeln.

3. Der Vor­stand wird auf die Dauer von vier Jah­ren, gerech­net von der Wahl an, gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den eines gewähl­ten Mit­glie­des kann der Vor­stand für die Zeit bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung ein neues Vor­stands­mit­glied beru­fen. Der Vor­stand bleibt bis zu einer gül­ti­gen Neu­wahl im Amt.

4. Der Vor­sit­zende beruft den Vor­stand mit einer Ladungs­frist von 4 Wochen ein und lei­tet die Sit­zun­gen. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälfte der Mit­glie­der anwe­send ist. Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit ein­fa­cher Mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der; bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stimme des Vor­sit­zen­den. Die Beschlüsse des Vor­stan­des wer­den in einem Pro­to­koll nie­der­ge­legt. Die­ses ist vom Lei­ter der Vor­stands­sit­zung und vom Pro­to­koll­füh­rer zu unter­schrei­ben. In Eil­fäl­len kann die Beschluss­fas­sung fern­münd­lich oder schrift­lich erfol­gen. In die­sen Fäl­len beschließt der Vor­stand mit einer Mehr­heit von 2/3 sei­ner Mit­glie­der. §4 Abs. 3 bleibt unberührt.

5. Der Vor­stand ist ins­be­son­dere zustän­dig für

a.             die Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie Auf­stel­lung der Tagesordnung

b.             die Aus­füh­rung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c.             die Auf­nahme und den Aus­schluss von Mitgliedern

d.            die Erstel­lung eines Rechen­schafts– und Kassenberichts

e.            die Fest­set­zung der Höhe der Mit­glieds­bei­träge und Aufnahmegebühren

f.             die Beschluss­fas­sung über eine Bei­trags­ord­nung, sowie ggf. wei­tere Vereinsordnungen.

§ 10        Der Beirat

Der Ver­ein kann einen Bei­rat ein­rich­ten, der den Vor­stand bei sei­ner Arbeit berät. Die Mit­glied­schaft im Bei­rat ist ehren­amt­lich. Die Auf­nahme in den Bei­rat sowie die Ent­las­sung erfolgt durch Mehr­heits­be­schluss des Vor­stands. Der Vor­stand ist an den Rat des Bei­rats nicht gebun­den. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 11        Geschäftsstelle

Zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben kann der Ver­ein eine haupt­amt­lich geführte Geschäfts­stelle einrichten.

§ 12        Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 13        Auflösung

1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer eigens zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in § 8 fest­ge­leg­ten Stim­men­mehr­heit beschlos­sen wer­den. Falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind der Vor­sit­zende und der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tigte Liquidatoren.

2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den För­der­ver­ein für krebs­kranke Kin­der e.V. (Str.Nr. FA 665/60402), der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zige Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Stand: Dezem­ber 2008