12. NPD-Verbotsverfahren

Die NPD ist eine Par­tei, die ras­sis­tisch und demo­kra­tie­ver­ach­tend auf­tritt. Sie stellt sich offen gegen im Grund­ge­setz ver­an­kerte Men­schen­rechte und staat­li­che Regeln, gegen die frei­heit­lich demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung. Sie ist eine ver­fas­sungs­feind­li­che Par­tei — daran besteht trotz des Schei­terns des ers­ten NPD-Verbotsverfahrens 2001 kaum noch Zweifel.

Obwohl sie den demo­kra­ti­schen Staat abschaf­fen will, pro­fi­tiert sie ide­ell und mate­ri­ell von ihm. Die Aner­ken­nung als poli­ti­sche Par­tei stellt sie unter einen beson­de­ren Schutz vor Ver­fol­gung und Ver­bot und eröff­net die Mög­lich­keit öffent­li­cher Par­tei­en­fi­nan­zie­rung. Durch Presse– und Ver­samm­lungs­frei­heit kann sie ihre men­schen­ver­ach­ten­den Inhalte noch bes­ser in die Öffent­lich­keit tragen.

Doch recht­fer­tigt dies ein Ver­bot? Oder muss eine plu­ra­lis­ti­sche Demo­kra­tie das aus­hal­ten, in den Dis­kurs gehen, die Argu­mente wider­le­gen und durch Auf­klä­rung dafür sor­gen, dass nie­mand mehr diese Par­tei wählt? Ist die NPD nicht ledig­lich ein Spie­gel rech­ter Ein­stel­lungs­mus­ter in gro­ßen Tei­len der Bevöl­ke­rung, die unsicht­bar — wenn ver­bo­ten — noch viel gefähr­li­cher wer­den könnten?

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